Naturschutz

Der Schutz der Natur ist eines unserer Hauptanliegen, wir setzten für den Erhalt der Tier und Pflanzenwelt ein.

Spannungsfeld Baumgesundheit und Artenschutz

Laubbäume werden durch eine Schnittmaßnahme während oder kurz vor der Vegetationszeit deutlich weniger geschwächt beziehungsweise geschädigt, dass ist der übergreifende Kenntnisstand der Fach-welt. Bäume die im Saft stehen können Wunden besser Abschotten und Verschließen, Pilze und Bakterien können nicht so leicht eindringen. 

In dieser Zeit ist aber auch der Schutz der Tierwelt unumgänglich, dem wir von Gesetzes wegen, aber auch unserem Gewissen gegenüber, verpflichtet sind.

 

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)

§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Es ist verboten, 

1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,

2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,

3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

 

(5) Es ist verboten, 

1. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,

2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,

3. Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,

4. ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.

http://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__39.html

Es besteht kein generelles Verbot in Hausgärten während der Schutzzeit Bäume zu schneiden.

 

 

Achtung - darüber steht der § 44 

§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

(1) Es ist verboten, 

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören

http://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__44.htm

Besonders geschützte Tierarten sind unter anderem fast alle heimischen Säugetiere und Vögel.

 

Fazit für uns:

Große Schnittmaßnahmen an Laubbäumen möglichst in der Vegetationszeit aber unter strikter Beachtung des Artenschutzes durchführen.

 

aber so nicht

Baumschutzsatzungen beziehungsweise Baumschutzverordnungen

Kommunen können Baumschutzverordnungen erlassen, prinzipiell sind dann Bäume ab einem bestimmten Umfang geschützt, oftmals sind Obstbäume und teilweise Nadelbäume (Herzogenaurach) ausgenommen.

Generell sind Eingriffe, die dem Baum schädigen können, verboten zum Beispiel:

  • Fällungen (auch bei Bäumen die aus dem Stock wieder austreiben),
  • Kappungen,
  • starke Rückschnitte/Einkürzungen ab einem Astdurchmesser von 3cm,
  • Eingriffe die den Wurzelbereich schädigen können, wie zum Beispiel Abgrabungen, Auffüllungen und Verdichtungen.

Stadt Erlangen 

https://erlangen.de/uwao-api/faila/files/bypath/Dokumente/Stadtrecht/023.00_Baumschutzverordnung.pdf?tn=1&q=normal&s=list

Stadt Fürth

https://www.fuerth.de/Portaldata/1/Resources/FuertherRathaus/Ortsrecht/64_6_baumschutzverordnung_im_stadtgebiet_fuerth.pdf

Stadt Nürnberg

https://www.nuernberg.de/imperia/md/stadtrecht/dokumente/3/325/325_062.pdf

Stadt Forchheim - hat aktuell keine Baumschutzverordnung mehr

Herzogenaurach

https://www.herzogenaurach.de/fileadmin/user_upload/Content/Satzungen/a-d/baumschutzverordnung.pdf

Auf Antrag und mit relevanter Begründung können die kommunalen Baumschutzsachbearbeiter/innen eine Befreiung von der Baumschutzverordnung genehmigen.

Dazu können wir sie gerne beraten und den entsprechen Antrag einreichen.